Satzung von CampusGrün Uni Hamburg

Beschlossen am 2.1.2023

1. Name und Sitz

CampusGrün Uni Hamburg ist eine studentische Gruppe an der Universität Hamburg.

2. Grundsätze

CampusGrün Uni Hamburg verpflichtet sich den grünen Grundsätzen „ökologisch, basisdemokratisch, sozial, gewaltfrei“. CampusGrün Uni Hamburg ist historisch aus basisdemokratischen Strukturen der grünen Bewegung hervorgegangen und der Partei Bündnis 90/Die Grünen in einem kritisch-solidarischen Verhältnis verbunden. CampusGrün Uni Hamburg ist politisch, organisatorisch und programmatisch unabhängig.

3. Aufgaben und Ziele

CampusGrün Uni Hamburg ist eine gemeinnützige Vereinigung Studierender der Universität Hamburg. Ihr Ziel ist die Entwicklung progressiver grüner Hochschulpolitik und die Beförderung der politischen Willensbildung und Partizipation der Studierenden. Konkretere Ziele sind im Grundsatzprogramm gefasst.

4. Mitgliedschaft

Mitglied von CampusGrün Uni Hamburg kann jede:r Studierende der Universität Hamburg im Einklang mit den oben genannten grünen Grundsätzen werden. Mitgliedschaftsanträge sind beim Vorstand in Textform zu stellen. E-Mails sind zugelassen.

Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer zur jeweils aktuellen Wahlperiode des Studierendenparlaments oder des Akademischen Senats der Universität Hamburg auf einer anderen Liste kandidiert sowie wer Mitglied in einer anderen Partei als Bündnis 90/Die Grünen ist. Die Parteimitgliedschaft bei Büdnis 90/Die Grünen ist weder für die einfache Mitgliedschaft bei CampusGrün Uni Hamburg noch für die Listenaufstellung, die Übernahme weiterer Aufgaben oder die Kandidatur für den Vorstand erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet durch eine Austrittserklärung, Exmatrikulation, oder einen Ausschluss.

4.1 Austritt

Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären. E-Mails sind zugelassen.

4.2 Ausschluss

Ausschlussgründe sind ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, das Handeln gegen die Grundsätze von CampusGrün Uni Hamburg oder gegen die Grund- und Menschenrechte.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch jedes Mitglied beantragt werden und erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

4.3 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

5. Organe von CampusGrün

5.1 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten gleichberechtigten Vorsitzenden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Entscheidungen innerhalb des Vorstandes werden im Konsens getroffen.

Die Vorsitzenden leiten CampusGrün Uni Hamburg im Sinne der Mitglieder und wirken für eine demokratische und partizipative Kultur. Ihre Aufgaben bestehen darin, die Mitglieder zu Mitgliedertreffen und Mitgliederversammlungen einzuladen, ein Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu verwahren und beides den Mitgliedern auf Anfrage vorzulegen, und bei Mitgliedertreffen und Mitgliederversammlungen eine Sitzungsleitung zu bestimmen.

5.2 Schatzmeister:in

Der/die Schatzmeister:in wird durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

Der/die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzmittel von CampusGrün Uni Hamburg gemäß den Satzungszwecken und legt jährlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Finanzen ab. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.

5.3 Wöchentliche Mitgliedertreffen

Die Vorsitzenden laden die Mitglieder mit zweitägiger Einladungsfrist zu den wöchentlichen Mitgliedertreffen ein. Die Mitgliedertreffen sind, sofern nicht anders beschlossen, öffentlich.

Das Mitgliedertreffen dient der politischen Positionsbildung und Vorbereitung der Aktivitäten von CampusGrün Uni Hamburg. Im Rahmen von Mitgliedertreffen können Mitglieder mit informellen Aufgaben wie der Pflege der Website oder dem Bearbeiten von Presse-Anfragen beauftragt werden. Das Mitgliedertreffen arbeitet nach Möglichkeit konsensual, nötigenfalls durch Mehrheitsentscheide.  Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann das Mitgliedertreffen

  • über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden,
  • alle Vertretungsberechtigten und Delegierten benennen, die nicht durch die Mitgliederversammlung benannt werden müssen,
  • Beschlüsse über die Verwendung der finanziellen Mittel von CampusGrün treffen,
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen verabschieden,
  • die Öffentlichkeit vom Mitgliedertreffens bzw. einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.

5.4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Die Vorsitzenden laden die Mitglieder mit zehntägiger Einladungsfrist unter Bekanntgabe der zu behandelnden Punkte und soweit erforderlich Vorlagen zur Mitgliederversammlung ein. Auch auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung unverzüglich mit zehntägiger Einladungsfrist einzuberufen. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind, sofern nicht anders beschlossen, öffentlich.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

  • Wahllisten zum Studierendenparlament und zum Akademischen Senat aufstellen und dafür eine/n Listenverantwortlichen bzw. eine Vertrauensperson wählen,
  • den Vorstand wählen und
  • den/die Schatzmeister:in entlasten, sowie
  • die Öffentlichkeit von der Mitgliederversammlung bzw. einzelnen TOPs ausschließen.

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

  • die Satzung ändern,
  • das Grundsatzprogramm ändern,
  • den Ausschluss von Mitgliedern beschließen oder rückgängig machen.

Der Vorstand verschickt im Anschluss ein Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder.

6. Listenaufstellung

Die Listenaufstellung für die Wahlen zum Studierendenparlament und zum Akademischen Senat erfolgt innerhalb einer Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann im Rahmen der gemeinsamen Liste kandidieren. Über die Platzierungen aller Mitglieder wird abgestimmt, auf Antrag ist eine Abstimmung im Block möglich. Über die Reihung von Soli-Kandidierenden entscheidet der/die Listenverantwortliche für die Wahlen zum Studierendenparlament bzw. die Vertrauensperson für die Wahlen zum Akademischen Senat.

7. Misstrauensantrag

Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand, der/dem Schatzmeister:in oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes das Misstrauen aussprechen.

8. Auflösung

Für eine Auflösung ist ein Beschluss von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Finanzmittel fallen Campusgrün, dem Bundesverband grün-alternativer Hochschulgruppen, zu.